I.Geltung der Verkaufs- und Lieferbedingungen
Unsere sämtlichen Lieferungen, Leistungen und vertraglichen Verpflichtungen gegenüber unseren Kunden erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen, es sei denn, im Einzelfall ist ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart worden oder der Kunde hat der Geltung unserer Geschäftsbedingungen unverzüglich schriftlich widersprochen. Etwaige abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.
II.Angebot, Vertragsabschluß und Erlaubnisse Dritter
1.Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen aufgrund eines unserer Angebote stellen ein Angebot des Absenders dar und führen nur zum Vertragsabschluß, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
Ergänzungen oder Abänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2.Alle unserem Kunden überlassenen Unterlagen, z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Dokumentationen usw. bleiben unser Eigentum. Wir behalten uns hieran die Urheberrechte vor; die Unterlagen dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht anderweitig verwertet, vervielfältigt und/oder Dritten zugänglich gemacht werden.
3.Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und Farbtöne sowie Angaben über Leistung und Verbrauch von uns gelieferter Maschinen, die in von uns herausgegebenen Katalogen, Preislisten oder anderen Drucksachen enthalten sind, stellen branchenübliche Annäherungswerte dar. Für unsere Lieferverpflichtungen sind allein die Angaben in unseren Auftragsbestätigungen maßgeblich.
4.Etwaige erforderliche baurechtliche, gewerberechtliche oder sonstige behördliche Genehmigungen und Erlaubnisse hat der Kunde auf eigenes Risiko beizubringen.
Kann der Kunde derartige behördliche Genehmigungen – gleich aus welchem Grund – nicht beibringen und kann deshalb der bereits abgeschlossene Vertrag wegen behördlicher Auflagen, Änderungen o. ä. nicht entsprechend unserer Angebotsannahme ausgeführt werden, können wir vom Vertrag zurücktreten und Ersatz des uns entstandenen Schadens verlangen.
III.Preise
1.Die Preise für unsere Lieferungen werden in EURO gestellt.
2.Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, gelten unsere Preise ab Werk, ohne Verpackung und Frachtkosten, zuzüglich etwa anfallender gesetzlicher Steuern, bspw. Mehrwertsteuer.
3.Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich eine Zeit festgelegt ist, für die unsere Preise gelten, sind die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise vereinbart.
IV.Zahlungen, Zahlungsverzug, Stundung
1.Die Bezahlung hat wie folgt zu erfolgen:
a)Bei Produkten des Geschäftsbereichs TROWAL-Verfahrensmittel und Ersatzteillieferungen:
innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne jeden Abzug.
b)Bei TROWAL-Maschinen und –Anlagen:
30 % des Kaufpreises als Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
60 % des Kaufpreises, sobald dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde oder der Versand erfolgt ist,
10 % innerhalb eines weiteren Monates.
2.Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Kunde.
3.Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so ist die offenstehende Forderung mit 8%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Weitergehende Rechte aus Ziffer XI. dieser Geschäftsbedingungen bleiben unberührt. Wir sind berechtigt, nach Eintritt des Verzuges und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt oder wahlweise zum Schadenersatz. Hierbei können wir nach unserer Wahl entweder den tatsächlich entstandenen Schaden oder 10 % des vereinbarten Bruttopreises als Schadenersatz verlangen, wobei es dem Auftraggeber vorbehalten bleibt, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
4.Entstehen nach Vertragsabschluß begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden, so hat der Kunde auf unser Verlangen nach seiner Wahl Vorauszahlung oder Sicherheit vor Lieferung zu leisten. Lehnt der Kunde dies ab, können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne daß der Kunde Ansprüche gegen uns erheben kann.
5.Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Kunden und/oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes sind nur dann zulässig, soweit die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht bestritten sind.
V.Lieferzeit und Lieferverzug
1.Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2.Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – dazu gehören insbesondere rechtmäßige Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
3.Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen.
4.Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit unsererseits.
5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
VI.Annahmeverzug
Nimmt der Kunde die Ware nicht ab, so sind wir nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist von mindestens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, statt des tatsächlich entstandenen Schadens 10 % des Bruttokaufpreises als Schadenersatz zu verlangen, wobei dem Kunden der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten bleibt.
Unabhängig von den vorstehenden Rechten können wir in dem Fall, daß für den Kunden die von uns zu liefernden Waren eigens gefertigt oder von Dritten besorgt wurden, und dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt und er in Annahmeverzug gesetzt wurde, die durch eine Lagerung entstehenden Kosten ersetzt verlangen. Bei Lagerung in einem unserer Betriebe werden als Lagerkosten mindestens ½ % des Rechnungsbetrages für jeden Monat der Lagerung berechnet.
VII.Gefahrübergang und Versicherung
Die Gefahr geht in allen Fällen – auch bei frachtfreier Lieferung – mit der Absendung der Ware aus unserem Werk bzw. nach Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
Versicherungen erfolgen nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen und auf Kosten des Kunden nach unserer schriftlichen Bestätigung.
Die Geltendmachung von Transportschäden gegenüber den dafür haftenden Personen und/oder Unternehmen obliegt ausschließlich dem Kunden. Soweit notwendig, werden wir dem Kunden zur Geltendmachung solcher Schadenersatzansprüche etwaige uns zustehende Ansprüche abtreten.
VIII.Mängelrügen
Der Kunde hat die von uns gelieferte Ware unverzüglich nach Empfang zu überprüfen und uns etwaige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
IX.Sachmängel
1.Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, soweit nicht zwingend durch Gesetz eine längere Frist eingreift.
2.Gebrauchtmaschinen werden verkauft und geliefert unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
3.Etwaige Sachmängel sind uns unverzüglich anzuzeigen. Uns ist Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel selbst festzustellen. Bei berechtigten Mängelrügen werden wir - nach unserer Wahl - den Mangel entweder beseitigen oder einwandfreien Ersatz liefern.
4.Kommen wir bei einer berechtigten Mängelrüge unseren Verpflichtungen in angemessener Zeit nicht nach, so kann der Kunde uns schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Kunde entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Ware selbst nachbessern oder nachbessern lassen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzanprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung sind - außer bei Fällen grober Fahrlässigkeit und Vorsatz -ausgeschlossen.
X.Patente
1.Wir werden unseren Kunden und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Kunden. Unsere Freistellungsverpflichtung ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, daß uns die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und daß die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise unserer Liefergegenstände ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
2.Wir haben wahlweise das Recht, uns von den in Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, daß wir entweder
a)die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschaffen oder
b)dem Kunden einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellen, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.
XI.Eigentumsvorbehalt
1.Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Erfüllung aller uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.
2.Soweit durch eine Verarbeitung unser Eigentum an verarbeiteten Gegenständen untergeht, überträgt uns der Kunde schon jetzt zur Sicherung unserer Ansprüche an dem durch die Verarbeitung entstandenen Gegenstand das Eigentum in dem Verhältnis, in dem der Wert des verarbeiteten Liefergegenstandes zu dem Wert des entstandenen Gegenstandes steht. Der Kunde ist verpflichtet, den durch die Verarbeitung entstandenen Gegenstand für uns unentgeltlich zu verwahren.
3.Der Kunde ist jedoch zur Weiterveräußerung der gelieferten Gegenstände oder der aus der Verarbeitung entstehenden Gegenstände im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes nach Maßgabe nachstehender Regelung berechtigt:
Der Kunde tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung und die aus den Geschäftsbeziehungen zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
Wir sind berechtigt, den Abnehmern des Kunden die Abtretung der Forderungen des Kunden an uns mitzuteilen und die Forderungen einzuziehen.
4.Der Kunde ist zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen nur solange berechtigt und verpflichtet, wie wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Die Einziehungsermächtigung erlischt jedoch auch ohne unseren ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde in Konkurs fällt oder seine Zahlungen einstellt oder sich im Zahlungsverzug befindet.
Der Kunde hat uns auf unser Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die von uns gelieferten Waren oder die Gegenstände, die aus von uns gelieferten Waren vom Kunden oder Dritten hergestellt wurden, veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen und die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben ggf. eidesstattlich zu versichern.
5.Wir verpflichten uns, das uns zustehende Eigentum an den Waren und die Rechte an uns abgetretener Forderungen auf Verlangen des Kunden auf diesen zu übertragen, soweit deren Wert den Wert der uns insgesamt zustehenden Forderung um 20 % übersteigt.
6.Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändungen und/oder Sicherungsübereignungen, über die gelieferten Gegenstände, die aus der Verarbeitung entstandenen Gegenstände oder über an uns abgetretene Forderungen ist der Kunde nicht befugt. Er hat uns jede Beeinträchtigung der Rechte, insbesondere Pfändung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
7.Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche unseres Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung hat – kein Rücktritt vom Vertrage.
XII.Abtretung von Ansprüchen
Die Abtretung von Ansprüchen und Ersatzansprüchen, die aus einem Geschäftsabschluß gegen uns erworben werden, ist ausgeschlossen.
XIII.Salvatorische Klausel
Sind oder werden einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen oder des Liefergeschäftes unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
XIV.Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1.Erfüllungsort für alle sich aus den Verträgen mit unseren Kunden ergebenden Verbindlichkeiten ist Haan.
2.Ausschließlicher Gerichtsstand bei Streitigkeiten mit Kunden, die Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, ist das Amtsgericht Mettmann, auch bei Wechsel- und Scheckprozessen ohne Rücksicht auf den Zahlungsort. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, am Firmen- oder Wohnsitz des Kunden zu klagen.
3.Für diese Geschäftsverbindungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des internationalen einheitlichen Kaufrechtes ist eingeschlossen.
Maßgeblich ist in jedem Fall die deutschsprachige Fassung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen, Auftragsbestätigungen oder sonstigen Unterlagen.
Stand: 09/2007
WALTHER TROWAL GmbH & Co. KG • Postfach 42 04 31 • 42404 Haan
Rheinische Straße 35 – 37, 42781 Haan